Türfeststellanlagen

Türtechnik

 

Die Ausbreitung von Feuer und Rauch ist durch besondere Maßnahmen zu verhindern (vgl. §14 MBO).

  • Durch Brände geht eine Gefahr für Leben, Gesundheit, bauliche Anlagen und Sachwerte aus.
  • Deshalb wird vorbeugender Brandschutz, durch Errichtung von Brandabschnitten, betrieben.
  • Das heißt, einzelne Abschnitte sind durch Brandwände voneinander getrennt.
  • Das geschieht durch feuerbeständige bzw. durch feuerhemmende Trennwände zwischen Wohnungen
    (< 40m ab 3 Vollgeschosse) und Brandwände zwischen Gebäuden mit gewerblicher Nutzung
Brandschutztüren

Der Gesetzgeber hat an die Qualität von Türen, bezogen auf den Brandfall, unterschiedliche Anforderungen gestellt,
z.B. an Feuerschutzdauer und Dichtheit. Man unterscheidet Brandschutztüren in Feuerschutztüren und Rauch-
schutztüren
oder als Kombination von beiden.

Feuerschutztüren

Ausführung feuerhemmend (T30)
Ausführung feuerbeständig (T90)
Das heißt:
bei T30 wird das Feuer 30 Minuten und
bei T90 wird das Feuer 90 Minuten an seiner Ausbreitung gehindert.

Rauchschutztüren (RS-Türen)

Sie verhindern die Ausbreitung von Rauch in Gebäuden. Eine Brandausbreitung kann nur verhindert werden, wenn die
RS-Türen geschlossen sind. Um dies zu gewährleisten sind diese Brandschutztüren mit einer Selbstschließung ausgerüstet.
D. h. wesentlicher Bestandteil der Türtechnik bei Brandschutztüren ist die Selbstschließung (Schließmittel), also das auto-
matische Schließen nach dem Begehen der Tür.

Aufgaben der Schließmittel

  • sofortiges Schließen nach dem Begehen
  • ein- und zweiflügelige Brandschutztüren zeitweilig offenhalten
  • Koordination der Schließregelung bei zweiflügeligen Türen
  • automatisches Öffnen und Schließen durch Automatikantriebe
Feststellanlagen

Die Gesetzgebung (MBO, LBO ...) im vorbeugenden Brandschutz fordert die Selbstschließung von Brandschutztüren. Dies deckt
sich meist nicht mit den Bedürfnissen der Nutzer. Die Erfahrung zeigt, dass diese Türen häufig durch unzulässige Maßnahmen
- wie Holzkeile, Ketten, o. ä.- offengehalten werden. Dieses rechtswidrige Verhalten stellt im Brandfall eine erhebliche Gefahr für
das Leben dar. Sollte eine Brandschutztür also zeitweilig offen gehalten werden, wird eine bauaufsichtlich zugelassene Feststell-
anlage vorgeschrieben. Für Feststellanlagen wird eine Bauaufsichtliche Zulassung benötigt.

Grundsätzliche Anforderungen an Feststellanlagen

  • Feststellanlagen bedürfen einer Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung
  • Räume mit explosionsfähiger Atmosphäre bedürfen einer besonderen Ausstattung (Richtlinie beachten)
  • Der erforderliche Bereich für den Schließvorgang der Brandschutztüren muss ständig freigehalten und durch Beschriftungen,
    Fußbodenmarkierungen, o. ä. deutlich gekennzeichnet sein
  • Bei Feststellanlagen für Brandschutztüren in Rettungswegen sowie Rauchschutztüren (DIN 18095 Teil 1) müssen
    Rauchmelder verwendet werden
  • Die Anzahl und der Installationsbereich der Rauchmelder ist unter Beachtung der Richtlinie und der Gebäude-
    situation entsprechend festzulegen
  • Feststellanlagen müssen von Hand (Taster) oder Druck auf das Türblatt (je nach System) ausgelöst werden können
  • Nach dem betriebsfähigen Einbau einer Feststellanlage am Verwenungsort, ist eine Abnahmeprüfung vorzunehmen und
    durch eine Bescheinigung sowie ein Abnahmeschild nachzuweisen
  • Nachfolgend ist die Feststellanlage einer periodischen Ãœberwachung inklusive Wartung zu unterziehen
  • Die Prüfungen werden von Sachkundigen für Feststellanlagen durchgeführt
Für mehr Informationen oder konkrete Angebote wenden Sie sich bitte an unsere Mitarbeiter.