Aufzugsschachtentrauchung |
Die von den Landesgesetzgebern in den jeweiligen Bauordnungen der Länder, wie z. B. in § 39 Abs. 3 BauO NRW vorgeschriebenen Voraussetzungen für Fahrschächte von Aufzugsanlagen, nach denen diese zu lüften und mit einer Rauchabzugsvorrichtung ausgestattet sein müssen, können nicht länger mit der bisher üblichen sog. Permanentöffnung im Schachtkopf erfüllt werden. Nach der Energiesparverordnung EnEV (Neufassung vom 24.07.2007) sind zu errichtende Gebäude so auszuführen, dass die wärmeübertragenden Umfassungsflächen dauerhaft luftundurchlässig, also nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet sein müssen. Diese Voraussetzung kann aber mit einer Permanentöffnung nicht erfüllt werden, da diese dazu führt, dass die Thermik im Schacht (Kamineffekt) die warme Luft des Gebäudes durch die Fugen der Schachttüren aus den Etagen bzw. Fluren zieht und durch die dauerhafte Öffnung im Schachtkopf ungehindert nach außen entweichen kann.
Zusätzlich kann die Rauchabzugsöffnung mit unserem System auch zu Lüftungszwecken und zur gezielten Wärmeableitung gesteuert werden. Die Firma Stürmann bietet Ihnen auch bezüglich der Aufzugsschachtentrauchung den kompletten Service von der Planung über die Montage bis zur Wartung an. Für mehr Informationen oder konkrete Angebote wenden sie sich bitte an unsere Mitarbeiter . |
Der Verband Fensterautomation und Entrauchung (VFE) hat zwei neue Informationsbroschüren mit den Titeln „Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA)" und "Kontrollierte natürliche Lüftung (KNL)" veröffentlicht. ...
Wie lautet die fünfstellige POSTLEITZAHL für Ihr BAUVORHABEN?